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Satzung
 
Satzung des Sportvereins: Handballsportverein Peenetal Loitz e. V.


§ 1    Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Sportverein „Handballsportverein Peenetal Loitz e. V.“ mit Sitz in Loitz, Mühlenteich 7, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Demmin e. V. und des Handballverbandes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 2    Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

    
2.1       Der Verein bezweckt:
2.1.1    die Gesundheitsförderung und sportliche Ertüchtigung aller Personen
           insbesondere der Jugend und Kinder
2.1.2    den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten
           Handball, Popgymnastik und Volleyball
2.1.3    die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den örtlichen Organen und
           Organisationen, der Ämter oder Städte und im Kreissportbund
2.1.4    die Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung aller sportlichen
           Maßnahmen im Territorium
2.1.5    der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine
           eigenwirtschaftlichen Zwecke
2.2       Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Sportverein selbstlose,
           ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
2.3       Der Sportverein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und
           offen für ausländische Bürger
2.4       Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf regelmäßiges Training laut
           Trainingsplan
2.5       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
           verwendet werden.Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
           Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
           Mitteln des Vereins erhalten, Ausnahmen bilden
           Aufwandsentschädigungen
2.6       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
           sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
           werden
2.7       Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit
           einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden
2.8       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
           fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
           zur Unterstützung der Bildung und Erziehung der Sportjugend
2.9       Geldstrafen aus dem Punktspielbetrieb sind durch den fehlbaren Spieler
           persönlich zu zahlen. Der Verein vorverauslagt den Betrag der Strafe
           und erhält den Betrag vom Spieler zurück
2.10     Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Trainingsanzüge, Jerseys usw. sind
           dem Verein zurückzugeben.

§ 3    Mitgliedschaft

3.1       Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren Annahme
           erworben. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren und Kindern bedarf sie der
           Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters in schriftlicher
           Form. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
           Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden, diese
           entscheidet endgültig.
3.2       Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der
           satzungsmäßigen Aufgaben, finanziell oder materiell unterstützen,
           können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die auch
           stimmberechtigt sind.
3.3       Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.


§ 4    Beendigung der Mitgliedschaft

4.1       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2       Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.
4.3       Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung,
           das Vereinsinteresse verstößt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
           oder dem Verein in der Öffentlichkeit Schaden zufügt. Die Entscheidung
           obliegt dem Vorstand des Vereins

§ 5    Geschäftsjahr, Beiträge


5.1       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5.2       Beiträge, Aufnahmegelder und Spenden werden von der
           Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind
           halbjährlich zu zahlen, den Beitrag für das erste Halbjahr bis zum 31.
           Mai des laufenden Jahres, den Beitrag für das zweite Halbjahr bis zum
           31. Oktober des laufenden Jahres. Die Beitragszahlung ist
           bringepflichtig.
5.3       Der Beitrag ist bei Austritt aus dem Verein für das laufende Jahr in
           voller Höhe zu zahlen.
5.4       Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
           festgesetzt.

§ 6    Organe

6.1       Vorstand
           Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.stellvertretenden
           Vorsitzenden und dem Kassenwart.. Jeder von Ihnen ist einzeln zur
           Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes
           müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
           Jahren gewählt, er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
           Neuwahl des Vorstandes im Amt.
6.2       Mitgliederversammlung
           Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im
           letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
           einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
           wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
           des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
           Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
           Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
           Tagesordnung einberufen.
6.3       Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
           Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der
           Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss fällt mit
           einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Änderung der Satzung erfolgt mit
           ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder,
           Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
6.4       Beurkundung der Beschlüsse
           Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
           anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer
           zu unterschreiben.

§ 7    Rechnungsprüfung/ Revision


7.1       Die Jahresabrechnung wird von zwei Mitgliederndes Vereins, die nicht
           dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung zu wählen
           sind, geprüft. Die Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Gericht
           abgeschlossen.

§ 8    Haftung

8.1       Für Verschulden seiner Organe haftet der Verein. Für Schäden die
           Mitglieder verursachen haftet der Verein nicht.
8.2       Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einem
           seiner Stellvertreter vertreten.
8.3       Für Verletzungen des Sportlers bzw. Verlust von persönlichem Eigentum
           haftet der Verein nicht.

§ 9    Inkrafttreten der Satzung

           Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Loitz, 2009-03-17