Satzung
Satzung des Sportvereins: Handballsportverein Peenetal Loitz e. V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Sportverein „Handballsportverein Peenetal Loitz e. V.“ mit Sitz in Loitz, Mühlenteich 7, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Demmin e. V. und des Handballverbandes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein bezweckt:
2.1.1 die Gesundheitsförderung und sportliche Ertüchtigung aller Personen
insbesondere der Jugend und Kinder
2.1.2 den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten
Handball, Popgymnastik und Volleyball
2.1.3 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den örtlichen Organen und
Organisationen, der Ämter oder Städte und im Kreissportbund
2.1.4 die Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung aller sportlichen
Maßnahmen im Territorium
2.1.5 der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke
2.2 Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Sportverein selbstlose,
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
2.3 Der Sportverein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und
offen für ausländische Bürger
2.4 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf regelmäßiges Training laut
Trainingsplan
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten, Ausnahmen bilden
Aufwandsentschädigungen
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden
2.7 Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit
einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden
2.8 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern
zur Unterstützung der Bildung und Erziehung der Sportjugend
2.9 Geldstrafen aus dem Punktspielbetrieb sind durch den fehlbaren Spieler
persönlich zu zahlen. Der Verein vorverauslagt den Betrag der Strafe
und erhält den Betrag vom Spieler zurück
2.10 Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Trainingsanzüge, Jerseys usw. sind
dem Verein zurückzugeben.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Bei Jugendlichen bis 18 Jahren und Kindern bedarf sie der
Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters in schriftlicher
Form. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden, diese
entscheidet endgültig.
3.2 Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der
satzungsmäßigen Aufgaben, finanziell oder materiell unterstützen,
können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden, die auch
stimmberechtigt sind.
3.3 Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.
4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung,
das Vereinsinteresse verstößt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt
oder dem Verein in der Öffentlichkeit Schaden zufügt. Die Entscheidung
obliegt dem Vorstand des Vereins
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge
5.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5.2 Beiträge, Aufnahmegelder und Spenden werden von der
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind
halbjährlich zu zahlen, den Beitrag für das erste Halbjahr bis zum 31.
Mai des laufenden Jahres, den Beitrag für das zweite Halbjahr bis zum
31. Oktober des laufenden Jahres. Die Beitragszahlung ist
bringepflichtig.
5.3 Der Beitrag ist bei Austritt aus dem Verein für das laufende Jahr in
voller Höhe zu zahlen.
5.4 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 6 Organe
6.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Kassenwart.. Jeder von Ihnen ist einzeln zur
Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes
müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt, er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
6.2 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im
letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen.
6.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss fällt mit
einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Änderung der Satzung erfolgt mit
¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder,
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
6.4 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterschreiben.
§ 7 Rechnungsprüfung/ Revision
7.1 Die Jahresabrechnung wird von zwei Mitgliederndes Vereins, die nicht
dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung zu wählen
sind, geprüft. Die Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Gericht
abgeschlossen.
§ 8 Haftung
8.1 Für Verschulden seiner Organe haftet der Verein. Für Schäden die
Mitglieder verursachen haftet der Verein nicht.
8.2 Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter vertreten.
8.3 Für Verletzungen des Sportlers bzw. Verlust von persönlichem Eigentum
haftet der Verein nicht.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Loitz, 2009-03-17