§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Sportverein „Handballsportverein Peenetal Loitz e. V.“ mit Sitz in Loitz, Mühlenteich 7, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Demmin eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Demmin e. V. und des Handballverbandes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
2.1 Der Verein bezweckt:
2.1.1 die Gesundheitsförderung und sportliche Ertüchtigung aller Personen insbesondere der
Jugend und Kinder
2.1.2 den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportarten Handball,
Popgymnastik und Volleyball
2.1.3 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den örtlichen Organen und Organisationen,
der Ämter oder Städte und im Kreissportbund
2.1.4 die Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung aller sportlichen Maßnahmen im
Territorium
2.1.5 der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen
Zwecke
2.2 Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Sportverein selbstlose, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
2.3 Der Sportverein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral und offen für
ausländische Bürger
2.4 Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht auf regelmäßiges Training laut Trainingsplan
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, Ausnahmen bilden
Aufwandsentschädigungen
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
2.7 Die Auflösung des Vereins kann nur auf der Mitgliederversammlung mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen werden
2.8 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern zur Unterstützung der
Bildung und Erziehung der Sportjugend
2.9 Geldstrafen aus dem Punktspielbetrieb sind durch den fehlbaren Spieler persönlich zu
zahlen. Der Verein vorverauslagt den Betrag der Strafe und erhält den Betrag vom
Spieler zurück
2.10 Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Trainingsanzüge, Jerseys usw. sind dem Verein
zurückzugeben.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Bei
Jugendlichen bis 18 Jahren und Kindern bedarf sie der Zustimmung der Eltern oder eines
gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme.
Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden, diese
entscheidet endgültig.
3.2 Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung der satzungsmäßigen
Aufgaben, finanziell oder materiell unterstützen, können als fördernde Mitglieder
aufgenommen werden, die auch stimmberechtigt sind.
3.3 Es besteht die Möglichkeit der Ehrenmitgliedschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.2 Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.
4.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, das
Vereinsinteresse verstößt, seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder dem Verein in
der Öffentlichkeit Schaden zufügt. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand des Vereins
§ 5 Geschäftsjahr, Beiträge
5.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
5.2 Beiträge, Aufnahmegelder und Spenden werden von der Mitgliederversammlung jährlich
festgelegt. Mitgliedsbeiträge sind halbjährlich zu zahlen, den Beitrag für das erste
Halbjahr bis zum 31. Mai des laufenden Jahres, den Beitrag für das zweite Halbjahr bis
zum 31. Oktober des laufenden Jahres. Die Beitragszahlung ist bringepflichtig.
5.3 Der Beitrag ist bei Austritt aus dem Verein für das laufende Jahr in voller Höhe zu
zahlen.
5.4 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
6.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Kassenwart.. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die
Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird für die
Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt.
6.2 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
6.3 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Vereinsmitglieder. Der Beschluss fällt mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Die Änderung der Satzung erfolgt mit ¾ Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
6.4 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7 Rechnungsprüfung/ Revision
7.1 Die Jahresabrechnung wird von zwei Mitgliederndes Vereins, die nicht dem Vorstand
angehören und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, geprüft. Die
Kassenprüfung wird mit einem schriftlichen Gericht abgeschlossen.
§ 8 Haftung
8.1 Für Verschulden seiner Organe haftet der Verein. Für Schäden die Mitglieder
verursachen haftet der Verein nicht.
8.2 Im Rechtsverkehr wird der Verein durch den Vorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter vertreten.
8.3 Für Verletzungen des Sportlers bzw. Verlust von persönlichem Eigentum haftet der
Verein nicht.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Loitz, 2009-03-17
